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   BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03   

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BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03 (https://dejure.org/2007,2260)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2007 - XII ZB 68/03 (https://dejure.org/2007,2260)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 (https://dejure.org/2007,2260)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1587
    Bei Versorgungsausgleich nur ausnahmsweise Berücksichtigung der steuerlichen Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund steuerlicher Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten; Fortwirkung der Ungleichbehandlung im Zeitpunkt des Versorgungsfalles; Korrektur systembedingter Ungleichbehandlungen durch die ...

  • Judicialis

    BGB § 1587 c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587c
    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen steuerlicher Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Zulässige Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei steuerlicher Ungleichbehandlung der Ehegattenpensionen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 651
  • FamRZ 2007, 627
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 28.09.1994 - XII ZB 166/90

    Anwendung der Härteklausel bei unterschiedlicher Besteuerung von Rente und

    Auszug aus BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03
    Die erforderliche Prognosesicherheit ist - jedenfalls im Regelfall - erst dann gegeben, wenn beide Ehegatten aus den auszugleichenden Anrechten bereits ihre Versorgungen beziehen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 1989 ­ IVb ZB 17/88 ­ FamRZ 1989, 1163, 1165 und vom 28. September 1994 ­ XII ZB 166/90 ­ FamRZ 1995, 29, 30).

    Über die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB kann der nach dem gesetzlichen Ausgleichsmechanismus durchgeführte Versorgungsausgleich deshalb nicht schematisch für den Regelfall so herabgesetzt werden, dass beide Ehegatten - bezogen auf das in der Ehezeit erworbene Versorgungsvermögen - annähernd gleich hohe Nettobeträge erhalten; da § 1587 c Nr. 1 BGB allgemein auf die "wirtschaftlichen Verhältnisse" der Eheleute abstellt, ist vielmehr bei der gebotenen Billigkeitsabwägung die gesamte Versorgungslage der Ehegatten in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 1994 aaO S. 31).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch seine Entscheidung vom 6. März 2002 ausgesprochen hat, dass diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Alterseinkünften mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nur noch bis zum 31. Dezember 2004 hinzunehmen sei (BVerfGE 105, 73 ff.), hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz grundlegend neu geregelt.
  • BGH, 26.11.2003 - XII ZB 30/03

    Gekürzte Beamtenpensionen im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03
    Der Senat hat insoweit nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mehrfach entschieden, dass im Versorgungsausgleich von diesem Zeitpunkt an der verminderte Höchstruhegehaltsatz von 71, 75 % auch für solche Fälle zugrunde zu legen ist, in denen - wie beim Ehemann - der Versorgungsfall voraussichtlich in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 ­ XII ZB 30/03 ­ FamRZ 2004, 259, 260 ff. und vom 23. März 2005 ­ XII ZB 204/03 ­ EzFamR BGB § 1587 a Nr. 148).
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01

    Versorgung der Mitglieder des Sächsischen Landtages im Versorgungsausgleich;

    Auszug aus BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03
    c) Der Senat hat es stets abgelehnt, den Folgen einer ungleichen steuerrechtlichen Behandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten durch Korrekturen gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB schon bei der Regelung des Versorgungsausgleichs zu begegnen, solange der Versorgungsfall noch nicht bei beiden Ehegatten eingetreten war und angesichts der daraus resultierenden Ungewissheiten über die künftige Besteuerung der Ehegatten eine konkrete Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes noch nicht belegt werden konnte (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 23. Februar 2005 ­ XII ZB 198/01 ­ FamRZ 2005, 696, 700; vgl. weiterhin Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 15; Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 c Rdn. 46).
  • BGH, 04.09.2002 - XII ZB 130/98

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Übernahme ehegemeinschaftlicher Schulden;

    Auszug aus BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03
    Hierzu ist 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung zu addieren, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen (in der Fassung des Haushaltsstrukturgesetzes vom 14. Dezember 2006, GVOBl. Schl.-H. S. 335) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 für Versorgungsempfänger in der Besoldungsgruppe des Ehemannes als jährlicher Festbetrag in Höhe von 330, 00 EUR gewährt wird (zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
  • BGH, 25.10.2006 - XII ZB 211/04

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03
    bb) Im Übrigen hat der Senat stets betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur systembedingter Ungleichbehandlungen ermöglichen, sondern nur dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 1994 ­ XII ZB 149/92 ­ FamRZ 1995, 413, 414; vom 2. Dezember 1998 ­ XII ZB 43/96 ­ FamRZ 1999, 497, 498 und vom 25. Oktober 2006 ­ XII ZB 211/04 ­ FamRZ 2007, 120, 122).
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87

    Darlegungslast im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03
    Unter der Geltung des alten Steuerrechts erschienen dem Senat die künftigen Besteuerungsgrundlagen auch deshalb ungewiss, weil damit gerechnet werden konnte, dass der Gesetzgeber in absehbarer Zeit die steuerliche Gleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten verwirklichen werde (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. März 1988 ­ IVb ZB 51/87 ­ FamRZ 1988, 709, 710; vom 18. Januar 1989 ­ IVb ZB 82/87 ­ FamRZ 1989, 727, 728 und vom 28. Oktober 1992 ­ XII ZB 42/91 ­ FamRZ 1993, 302, 303).
  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 42/91

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei längerer

    Auszug aus BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03
    Unter der Geltung des alten Steuerrechts erschienen dem Senat die künftigen Besteuerungsgrundlagen auch deshalb ungewiss, weil damit gerechnet werden konnte, dass der Gesetzgeber in absehbarer Zeit die steuerliche Gleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten verwirklichen werde (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. März 1988 ­ IVb ZB 51/87 ­ FamRZ 1988, 709, 710; vom 18. Januar 1989 ­ IVb ZB 82/87 ­ FamRZ 1989, 727, 728 und vom 28. Oktober 1992 ­ XII ZB 42/91 ­ FamRZ 1993, 302, 303).
  • BGH, 02.12.1998 - XII ZB 43/96

    Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen einer unbilligen Härte

    Auszug aus BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03
    bb) Im Übrigen hat der Senat stets betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur systembedingter Ungleichbehandlungen ermöglichen, sondern nur dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 1994 ­ XII ZB 149/92 ­ FamRZ 1995, 413, 414; vom 2. Dezember 1998 ­ XII ZB 43/96 ­ FamRZ 1999, 497, 498 und vom 25. Oktober 2006 ­ XII ZB 211/04 ­ FamRZ 2007, 120, 122).
  • BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92

    Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung

    Auszug aus BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03
    bb) Im Übrigen hat der Senat stets betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur systembedingter Ungleichbehandlungen ermöglichen, sondern nur dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 1994 ­ XII ZB 149/92 ­ FamRZ 1995, 413, 414; vom 2. Dezember 1998 ­ XII ZB 43/96 ­ FamRZ 1999, 497, 498 und vom 25. Oktober 2006 ­ XII ZB 211/04 ­ FamRZ 2007, 120, 122).
  • BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 17/88

    Versorgungsausgleich bei nicht vorherzusehender steuerlicher Ungleichbehandlung

  • BGH, 23.03.2005 - XII ZB 204/03

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich beamtenrechtlicher

  • BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 82/87

    Kein Ausschluss der Versorgungsausgleichs aufgrund unbilliger Härte bei möglicher

  • OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - 8 UF 77/13

    Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen vorzeitig eingetretener Invalidität

    Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH, FamRZ 2007, 627; Saarländisches Oberlandesgericht, FamRZ 2012, 449, 451).

    Nach den zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen kann es eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zulasten des Ausgleichspflichtigen führt (BGH, FamRZ 2007, 627).

  • BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung der Gesetzesänderung betreffend

    Der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen, sondern - vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe - grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629 mwN).

    Dementsprechend darf die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht auf eine derart unsichere Tatsachenprognose gestützt werden, dass die Korrektur von Härten für den Ausgleichspflichtigen in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 24 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629).

    Kann indessen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgungslage des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleibt, ist eine Anwendung des § 27 VersAusglG regelmäßig nicht gerechtfertigt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629).

  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14

    Versorgungsausgleich: Korrektur nach Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des

    Der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen, sondern - vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe - grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629 mwN).
  • BGH, 24.04.2013 - XII ZB 172/08

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Grobe Unbilligkeit bei vorzeitiger

    Eine Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB darf nicht auf eine derart unsichere Prognose gestützt werden, dass die Korrektur von Härten für den Ausgleichspflichtigen in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629).

    Die erforderliche Prognosesicherheit ist grundsätzlich erst dann gegeben, wenn beide Ehegatten aus den auszugleichenden Anrechten bereits ihre Versorgungen beziehen (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629) oder aus anderen Gründen keine abweichende Entwicklung mehr möglich ist.

  • OLG Saarbrücken, 22.06.2011 - 9 UF 90/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anwendung der Härteklausel nach Wegfall des

    Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH, FamRZ 2007, 627; FamRZ 1990, 1341; Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., A.IV., § 27, Rz. 3).

    Nach den zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen kann es eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (BGH, FamRZ 2007, 627).

  • OLG Saarbrücken, 04.04.2012 - 9 UF 29/08

    Versorgungsausgleich: Berücksichtung von Kapitallebensversicherungen

    Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH, Beschl. v. 18. Januar 2012, XII ZB 213/11, NSW VersAusglG § 27 (BGH-intern); BGH, Beschl. v. 30. März 2011, XII ZB 54/09, FamRZ 2011, 877; BGH, FamRZ 2007, 627; 1990, 1341).

    Nach den zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen kann es eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (BGH, FamRZ 2007, 627).

  • OLG Koblenz, 30.01.2018 - 9 UF 53/17

    Abänderung einer Altentscheidung über den Versorgungsausgleich: Überprüfung der

    Bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge war auch die integrierte Sonderzahlung zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1529, 1530; NJW-RR 2007, 651, 653).
  • OLG Saarbrücken, 01.10.2012 - 6 UF 68/12

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit

    Nach Maßgabe dessen ermöglicht die Härteklausel keine generelle Korrektur des nach dem gesetzlichen Ausgleichsmechanismus durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH FamRZ 2007, 627; 1990, 1341).

    Nach den zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen kann es eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (BGH FamRZ 2007, 627).

  • OLG Brandenburg, 12.11.2013 - 3 UF 74/13

    Versorgungsausgleich: Auswirkungen der Gesetzesänderung zum sog. Rentnerprivileg

    Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach §§ 9 - 19 VersAusglG durchzuführenden Versorgungsausgleiches, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleiches geboten ist (BGH FamRZ 2007, 627; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 449 f).

    Insofern kann sich nach allgemeiner Auffassung eine grobe Unbilligkeit daraus ergeben, dass der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Absicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungewicht zulasten des Ausgleichspflichtigen führt (BGH FamRZ 2007, 627; OLG Saarbrücken aaO).

  • OLG Zweibrücken, 25.11.2011 - 2 UF 158/09

    Zulässigkeit des Treffens einer Entscheidung über einen Antrag auf Anpassung

    Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH FamRZ 2007, 627).

    Grobe Unbilligkeit kann gegeben sein, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (BGH FamRZ 2007, 627).

  • OLG Saarbrücken, 27.07.2011 - 6 UF 80/11

    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen der Herabsetzung bzw. des Ausschlusses

  • OLG Celle, 05.09.2007 - 10 UF 25/07

    Berechnung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Lasten einer

  • OLG Hamm, 08.05.2013 - 8 UF 3/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleich wegen angeblicher Gewalttätigkeit

  • OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 6 UF 128/22

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife eines Anrechts auf Grundrentenzuschlag

  • OLG Bamberg, 14.12.2021 - 7 UF 194/21

    § 27 VersAusglG - keine Pflicht zum Abschluss einer Verrechnungsabrede bei

  • OLG Zweibrücken, 14.10.2014 - 2 UF 33/14

    Versorgungsausgleichsverfahren: Durchführung des Versorgungsausgleichs gegenüber

  • OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 129/11

    Versorgungsausgleich: Ausschluss bei langer Trennungsdauer

  • OLG Celle, 16.06.2008 - 19 UF 167/07

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Einkommenssteuerbelastung des Anrechts

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